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Unabhängigkeit, Status und Bedeutung eines Turnierrichters - am Beispiel des LK-Beschlusses vom 15.08.2014

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(@lindenau)
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Unabhängigkeit, Status und Bedeutung eines Turnierrichters - am Beispiel des LK-Beschlusses vom 15.08.2014

Der LK-Beschluss als Grundlage der Überlegungen zur Stellung der Richter ist zusammenfassend wie folgt zu beschreiben:
Eine Reiterin wurde wegen despektierlichem Verhalten nach dem Vollenden des Umlaufes disqualifiziert, so dass sie an der Siegerrunde nicht teilgenommen hat (s. Anlage). Die Disqualifikation war nicht LPO konform.

Die Bedeutung und Status der Richter ist zu hinterfragen.
In der LPO ist dies wie folgt geregelt:
§ 54.1.1.1 LPO: Richter sind Sachverständige, die sich den Regeln der LPO und ihrer Rechtsordnung unterworfen haben.
§ 55.1 LPO: Richter beurteilen nach freien Ermessen, was sie während der LP wahrnehmen.
§ 55.3 LPO: Richter sind dem Veranstalter für die regelgerechte Durchführung der LP verantwortlich.
§ 55.6 LPO: Richter können in Fällen unsportlichen Verhaltens Rügen aussprechen.
§ 900 ff LPO (Rechtsordnung): Richter haben keine weiteren Befugnisse zu Sofortentscheidungen auf Turnieren; außer der im Merkblatt „Sofortentscheidungen auf dem Turnierplatz“ besonders erwähnten Befugnisse.

Die Unabhängigkeit eines Richters gibt es nicht. Der Veranstalter lädt die Richter ein und kann die Tätigkeit auch jederzeit beenden. Der Veranstalter gibt die zeitliche Einteilung des Richters vor, wie auch die zu richtenden Prüfungen. Die Vergütung - unabhängig der Leistungen und Qualitäten des Richters - ist durch die Landeskommission geregelt. Die Befugnisse des Richters auf dem Turnier sind bei Disziplinarmaßnahmen außerordentlich gering. Der Richter kann Rügen aussprechen (für die Betroffenen ergeben sich daraus keine sofortigen Konsequenzen).
Der Richter kann das despektierliche Verhalten eines Reiters dem LK-Beauftragten anzeigen, damit dieser gem. Rechtsordnung disziplinarisch entscheiden kann und dem Veranstalter, der sofort handeln kann und z. B. von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Weitere Rechte hat der Richter nicht.
Auf die Zeitabläufe zur Klärung des Sachverhaltes hat er keinen Einfluss und auch keine Rechte auf Transparenz. Revisionsmöglichkeiten der LK-Beschlüsse gibt es nicht. Der Richter hat auch nicht das Recht, das Schiedsgericht zur Klärung anzurufen.

Diese Beschreibungen zeigen, dass die Richter keine wesentliche Bedeutung haben.
Respekt wird ihnen nur durch die mögliche Beurteilung der LP gezollt.
Durch die wirtschaftlichen Verflechtungen von Reiter, Pferdehalter, Veranstalter wird es notwendi-g, die Rechte und Position der Richter zu stärken.
Es müssen die Werte des Sportes immer erkennbar bleiben - wie soll dies geschehen?

Ein Anfang wäre, die Stellung des LK-Beauftragten - wegen seiner besonderen Befugnisse - herauszuheben. Er müsste aber qualitativ entsprechende Kenntnisse der LPO und ihrer Rechtsordnung vorweisen können, die durch Lehrgänge immer wieder aktualisiert werden müssten.
Um als LK-Beauftragter ernannt zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, wie z. B. Kenntnisse im Regelwerk, Aktualität, ethische Grundsätze, Merkblätter etc.
Die Ernennung des LK-Beauftragten sollte unabhängig von den Richtereinladungen des Veranstalters sein.
Desweiteren sollte sich ein ständiger Arbeitskreis mit der Auslegung, Interpretation und Aktualitäten der Bestimmungen und Beschlüsse befassen.
Dies wären eine diskutable Grundüberlegungen.

Dietrich Lindenau
07.11.2014 


   
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