Vorauszuschicken ist, dass hier scheinbar die Gleichbehandlung aller Veranstalter bei dem Genehmigungsverfahre der LK in den Hintergrund getreten ist, denn welche Veranstaltung bekommt die gleichen hier zugestandenen Privilegien?
Der CdS als Mit-Veranstalter ist kein Verein; der Vorsitzende des CdS ist Mit¬glied der LK.
Die Ungleichbehandlung soll an folgenden Beispielen aufgezeigt werden.
In der Ausschreibung des CdS-Turniers in NMS wurde eine Geldpreisreduzierung gem. § 25.3 LPO ( keine Auszahlung ) festgelegt.
Dies steht im Widerspruch zur LK-Bestimmung § 10c. Danach müssen 80 % ausgeschüttet werden. Ergänzend sei bemerkt, dass anlässlich der Veranstaltertagung des PSH vom 27.10.2010 (s. dazu http://forum.holsteiner-schaufenster.de/ ) dieses Thema diskutiert wurde.
Die mehrheitliche Willensbekundung war, dass die Veranstalter dies gem. § 25.3 LPO entscheiden sollten.
Die anwesenden 3 LK Mitglieder (unter ihnen der Vors. des CdS und der nominierte LK-Vertreter der Veranstalter) sprachen sich dagegen aus und die LK-Bestimmung wurde wie oben durchgesetzt.
Beim CdS Turnier in NMS wurden nun die eigenen mit verantworteten und beschlossenen LK Bestimmungen ausgesetzt.
Dies ist ein Wettbewerbsvorteil für diesen Veranstalter.
Folgende Verstöße gegen die LPO/ LK-Bestimmungen sind auszumachen:
1. Gem. § 23.4 LPO „…sind Rahmenanforderungen, die durch die Ausschreibungen einge¬engt werden können“. LPO-Bestimmungen sind also einzuhalten. Die Durchführungsbestimmungen zu § 34.2 LOP besagt: „Für PLS mit max. acht LP, die grundsätzlich nur an einem Tag stattfinden, liegt der Nennungsschluss bis zu sieben Tagen vor PLS-Beginn (Late Entry Turnier).“
Da aber diese PLS kein Last Entry nach LPO war - PLS über 3 Tage -, ist der Nennungsschluss mindestens 5 Tage vor Beginn der PLS. (Nennungsschluss 29.01. - Beginn 01.02.2013). Diese LPO-Bestimmung wird ausgehebelt.
Dies ist ein Wettbewerbsvorteil gegenüber allen anderen Veranstaltern.
2. Nach § 27.4 LPO Durchführungsbestimmungen: „….können Veranstalter zusätzlich zum Einsatz … eine zweckgebundene Gebühr von bis zu max. € 5,- … erheben.“
Es wurden beim CdS Turnier in NMS € 100,- Sonderstartgeld erhoben.
Dies ist nicht zulässig und eine Verletzung der Chancengleichheit, da alle Nichtmitglieder des CdS finanzielle Nachteile haben.
Sonderstartgelder über € 5,- zu erheben, ist ein Wettbewerbsvorteil gegenüber allen anderen Veranstaltern.
3. Gem. § 30.2 LPO: „Bei von den LK genehmigten Ausschreibungen ist der im jeweiligen LK-Mitteilungsorgan veröffentlichte Ausschreibungstext verbindlich, soweit eine Veröffentlichung erfolgt.“
Laut NeOn ist nur die genehmigte und gedruckte Ausschreibung verbindlich. Anderweitige Bekanntmachungen dürfen nur nach Genehmigung und nur im genehmigten Wortlaut erfolgen.
4. Gem. § 32 LPO kann eine LP zurückgezogen werden, wenn die verlangte Mindestzahl an Nennungen nicht erreicht ist.
In der Zeiteinteilung des CdS Turniers in NMS wurde mitgeteilt, dass Prüfung Nr. 4 wegen zu hoher Nennungszahlen ausfällt. Dies ist gemäß LPO nicht möglich.
Dies ist ein weiterer Wettbewerbsvorteil gegenüber allen anderen Veranstaltern.
5. Nach § 43.1 LPO ist in der Zeiteinteilung u. a. auch die Aufsicht auf den Vorbereitungsplätzen zu regeln. In § 2.3 der LK-Bestimmungen ist die Aufsicht bei PLS/LP namentlich in der Zeiteinteilung zu regeln. Dies ist nicht geschehen.
Wieder ein Wettbewerbsvorteil gegenüber allen anderen Veranstaltern.
6. In § 7d LK-Bestimmungen ist die Teilung nach Leistung grundsätzlich verboten. In der Zeiteinteilung beim CdS Turnier in NMs war dies vorgesehen: Platzierung in zwei Abteilungen. Dies ist ein weiterer Verstoß gegen LK-Bestimmungen und ist ein weiterer Wettbewerbsvorteil gegenüber allen anderen Veranstaltern.
Diese Verstöße gegen die LK-Bestimmungen sind in Verantwortung des Vorsitzenden des CdS geschehen, der gleichzeitig Mitglied der LK ist.
Abschließend ist zu bemerken, dass der CdS keine Satzung hat und Mitglieder willkürlich aufnehmen, aber eben auch ausgrenzen kann.
Eine grundsätzliche Beschreibung dieser Beispiele ist durch den Begriff „ rent seeking“ am besten beschrieben.
Dieser Begriff beschreibt einen Vorteil, den man (Mitglied der LK) von einer bürokratischen Institution (LK) erhält.
Dies kann durch Diskriminierung von Wettbewerbern erreicht werden (analog Wikipedia).
Gleichbehandlung aller Veranstalter nach objektiven Kriterien und bestehenden LPO- und LK-Bestimmungen durch die LK ist zu gewährleisten, da sonst das Vertrauen verloren geht.
Fairness und Chancengleichheit dürfen nicht Einzelinteressen untergeordnet werden.
Dietrich Lindenau
04.02.2013