Satzung Verein zur Förderung des Reiter- und Pferdelandes Schleswig-Holstein
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Verein zur Förderung des Reiter- und Pferdelandes Schleswig-Holstein (nachher kurz Förderverein genannt).
Der Sitz ist in 24340 Eckernförde.
Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel zur Registernummer VR 5441 KI.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung des Reitsports durch ein breit gefächertes Angebot in allen Bereichen des Pferdesports und der Pferdezucht, insbesondere des Turnier-Reitsports in Schleswig-Holstein und im Besonderen auszu-richtender internationaler Reitturniere (CSI – Concours de Saut d’obstacles international).
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Pferdeleistungssports, des Pferdebreitensports und der Ausbildung, die Durchführung von Pferdeleistungsschauen, durch die Beschaffung von Mitteln über Beiträge und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die dem geförderten Zweck dienen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person, kein Mitglied und keine dritte Persondurch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen, begünstigt werden.
5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Steuerbegünstigungen – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Reitsports verwendet.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die die Grundsätze und Aufgaben des Fördervereins fördert und unterstützt. Juristische Personen und Personenvereinigungen haben einen Vertreter zu bestimmen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung beider gesetzlicher Vertreter, sofern zwei gesetzliche Vertreter vorhanden sind, erforderlich. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung und ist endgültig.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
2. Fördernde Mitglieder
Natürliche oder juristische Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie sind Mitglieder im Sinne der LPO (Leistungsprüfungsordnung) und beitragspflichtig.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung und ist endgültig.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innerhalb 4 Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitglieder-versammlung entscheidet.
Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
4. Die Mitgliederversammlung kann mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins Ehrenmitglieder ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
§ 5 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Beiträge sind jeweils bis Ende März des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt. Zu dieser ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen mit Tagesordnungeinzuladen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a. der Vorstand beschließt
b. ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Sachanträge müssen 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
a. Wahl des Vorstandes
b. Entlastung des Vorstandes
c. Festsetzung der Beiträge
d. Satzungsänderungen
e. Auflösung des Vereins
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Datum, Teilnehmer und Abstimmungsergebnis eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder Schriftwart zu unterschreiben oder vom Veranstaltungsleiter zusammen mit dem Protokollführer.
Die Niederschrift ist an alle Mitglieder zu verteilen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden
Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftwart
2. Der Verein wird in allen Belangen durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes (§26 BGB) vertreten.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Um Kontinuität zu wahren, werden der 2. Vorsitzende und Schatzmeister jeweils ein Jahr nach dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftwart gewählt.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.
Insbesondere bestimmt er die Verwendung der Finanzmittel.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
5. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Tierschutzverein Eckernförde e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.